STEWA Touristik GmbH
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Reisebedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote von STEWA Touristik GmbH

(Stand 01.10.2023)

Sehr geehrte Kunden,

die Reisebedingungen ergänzen die §§651 a ff. BGB und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang.
Bitte lesen Sie die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen von STEWA Touristik GmbH (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch STEWA Touristik GmbH bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt STEWA Touristik GmbH, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist, und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über das Internet bietet der Reisende STEWA Touristik GmbH den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Vermittelte Leistungen - weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten, zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung bzw. Nachweise). Insofern gilt Ziff. 8.3 (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung bei Reisen mit einer Dauer von mehr als 7 Tagen bis 20 Tage vor Reisebeginn und mit einer Dauer von bis zu 6 Tagen bis 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann STEWA Touristik GmbH nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 8.3 (siehe unten) verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. STEWA Touristik GmbH behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. STEWA Touristik GmbH darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. STEWA Touristik GmbH hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit diese für die vorgesehene Pauschalreise erheblich sind, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung - siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. STEWA Touristik GmbH hat über ihre Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. STEWA Touristik GmbH hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6.).

5.6. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. geregelt.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungs- und Preisänderungen / Leistungsänderungsvorbehalt

6.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von STEWA Touristik GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind STEWA Touristik GmbH vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. STEWA Touristik GmbH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die STEWA Touristik GmbH ausdrücklich, z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von STEWA Touristik GmbH als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für STEWA Touristik GmbH geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

6.4. STEWA Touristik GmbH ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben; Hafen oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlichrechtliche Eintrittsgebühren) c) oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises nach dem folgenden Absatz 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der in Satz 1 aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für STEWA Touristik GmbH führt. Soweit für STEWA Touristik GmbH dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.

6.5 Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Änderungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird - je nachdem, was für die Kunden günstiger ist - entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

6.6 STEWA Touristik GmbH muss dem Kunden eine solche Preiserhöhung unter Angabe des Erhöhungsgrundes spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen.

6.7 Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann STEWA Touristik GmbH den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist, die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB).

7. Vertragsübertragung - Ersatzreisende

7.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

7.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

7.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. STEWA Touristik GmbH darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

7.4. STEWA Touristik GmbH hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

8. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise

8.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

8.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Reisen nach Ziff. 8.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 8.5.

8.3. Die Entschädigungspauschalen von STEWA Touristik GmbH bei Reisen finden Sie in der Tabelle, siehe unten.

8.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

8.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 8.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von STEWA Touristik GmbH ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. STEWA Touristik GmbH hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

8.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

8.7. Abweichend von Ziff. 8.2. kann STEWA Touristik GmbH vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

9. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

9.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. STEWA Touristik GmbH kann jedoch, soweit für sie möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

9.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann STEWA Touristik GmbH bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt € 50,- pro Person und bei Tagesreisen € 25,- pro Änderung pro Vorgang verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von STEWA Touristik GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was STEWA Touristik GmbH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

10. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat STEWA Touristik GmbH bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten

11.1. STEWA Touristik GmbH kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für STEWA Touristik GmbH und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche von STEWA Touristik GmbH bleiben insofern unberührt.

11.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information von STEWA Touristik GmbH) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

12. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

12.1. STEWA Touristik GmbH hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

12.2. STEWA Touristik GmbH kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

12.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 12.1. nicht erreicht und will STEWA Touristik GmbH zurücktreten, hat STEWA Touristik GmbH den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von ein bis höchstens sechs Tagen 14 Tage jeweils vor Reisebeginn.

12.4. Tritt STEWA Touristik GmbH vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

12.5. STEWA Touristik GmbH ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

13. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

13.1. STEWA Touristik GmbH kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

13.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 13.1. verliert STEWA Touristik GmbH den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

14. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

14.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat STEWA Touristik GmbH einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn STEWA Touristik GmbH wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

14.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei STEWA Touristik GmbH oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

14.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen oder Kreuzfahrten sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft, Reederei und STEWA Touristik GmbH anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung vorzunehmen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung oder unserem Bordpersonal anzuzeigen.

14.4. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. STEWA Touristik GmbH hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 14.2. (siehe oben). Wenn STEWA Touristik GmbH nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. STEWA Touristik GmbH kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. STEWA Touristik GmbH ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

14.5. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 14.1. (siehe oben) wird verwiesen.

14.6. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert STEWA Touristik GmbH die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

14.7. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat STEWA Touristik GmbH den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

14.8. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

15. Haftungsbeschränkung

15.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15.3. Auf Ziff. 14.8. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

16. Verjährung - Geltendmachung

16.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber STEWA Touristik GmbH unter der angegebenen Anschrift oder klartext@stewa.de oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

16.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz), verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

17. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher„Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en

18. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

18.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

18.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen das STEWA-Fahrerteam, die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Andere Fahrer des Busses sind nicht Vertreter von STEWA Touristik GmbH zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.

19. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

19.1. Unser Unternehmen STEWA Touristik GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49785179579 40 , Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

20. Gerichtsstand

Der Reisende kann STEWA Touristik GmbH nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von STEWA Touristik GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen den Reisenden, der ein Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von STEWA Touristik GmbH vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn sich Abweichendes aus Abkommen, Übereinkommen oder Verordnungen ergibt.

21. Datenschutz und Schlussbestimmungen

21.1. STEWA Touristik GmbH erhebt und verwendet personenbezogene Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Verkauf, Vermittlung und Durchführung von Reisen und damit verbundenen Leistungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenerhebung und Verwendung zu Zwecken der Werbung und Marktforschung erfolgt nur nach Ihrer zuvor erklärten, ausdrücklichen Einwilligung. Näheres nden Sie in unserer vollständigen Datenschutzerklärung auf unserer Webseite.

21.2. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand vom 01.10.2023.

STEWA Touristik GmbH
Lindigstraße 2, 63801 Kleinostheim,
Tel. 06027-40972-1, Fax: 06027-40972-440,
Email: info@stewa.de
Internet: www.stewa.de
Geschäftsführer: Peter und Kerstin Stenger
Amtsgericht - Registergericht - Aschaffenburg HRB 10276, Sitz: Alzenau

Rücktrittskosten (vgl. Ziffer 8.3)

Die Höhe der Rücktrittskosten ist von der gewählten Leistung abhängig. Beachten Sie bitte unbedingt etwaige abweichende Angaben in den Buchungsbedingungen der einzelnen Angebote! Die Rücktrittskosten listen wir nachfolgend einzeln auf:

Rücktrittskosten

FAQ - Alle wichtigen Informationen zu Ihrer Reise A-Z

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen an unseren Kundenservice. Die Antwort auf Ihre Frage ist nicht dabei? Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per Mail unter info@stewa.de oder telefonisch 06027-40972-1. Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten unseres Kundenservice entnehmen Sie bitte unserer Internetseite.

Allgemeine Gepäckbestimmungen & Handgepäck

Pro Person wird maximal 1 Koffer mit einem Gesamtgewicht von 20 kg befördert. Ein Koffer für 2 Reisende mit einem Gesamtgewicht von über 20 kg wird nicht akzeptiert. STEWA Touristik GmbH bzw. deren Erfüllungsgehilfen behalten sich vor, das Gepäck der Reisenden zu wiegen und bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts pro Kilo Übergepäck € 5,- zu berechnen.

a) Handgepäck

Im Innenbereich unserer Busse ist 1 Handgepäckstück mit den Maßen 30 cm x 25 cm x 25 cm und dem Gewicht von max. 5 kg möglich.

b) Mitnahme von Wertgegenständen

z.B. Schmuck sowie dringend benötigte Medikamente sind im Handgepäck mit zu führen.

c) Medizinisches Sondergepäck

Die Mitnahme ist nach vorheriger Absprache möglich. Bitte beachten Sie hierzu unseren Punkt Mobilität bzw. Reisebefinden.

Allgemeiner Hinweis zu den speziellen Vorkehrungen und Regelungen durch HYGIENE-Verordnungen

Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der COVID-19 Krise auf Ihrer Reise gehen wir derzeit für den gewünschten Reisezeitraum davon aus, bis dahin weiterhin behördlichen Beschränkungen zu unterliegen, was die Auslastbarkeit der Kapazitäten unserer Busse und Unterkünfte betrifft. Wir nehmen daher für diesen Reisezeitraum Buchungen vor. Für den Fall, das strengere behördliche Auflagen eingeführt werden sollten, kann es zu einer Kündigung kommen. Wir werden uns in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass wir die aufgeführten Leistungen nur dann bzw. in dem Rahmen erbringen können, wie es die behördlichen Vorschriften in Deutschland und in Ihrem Urlaubsland rechtlich zulassen. Davon betroffen können unmittelbar von uns angebotene Leistungsbestandteile (z.B. eingeschränkte Poolnutzung, Menü statt Buffet) sein, aber auch Einschränkungen bei der Einreise (z.B. zwingend vorgeschriebene Corona-Tests) sowie allgemein vor Ort (z.B. Maskenpflicht in Geschäften oder geschlossene Sehenswürdigkeiten). Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Gast ist gehalten, während der Fahrt und der Reise bestehende Nutzungsregelungen zu beachten und im Falle von bei sich typischen Corona-Krankheitssymptomen unverzüglich den Reiseleiter bzw. das Unternehmen zu informieren.

Arzneimittel und Betäubungsmittel

Der Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln unterliegt strengen Vorschriften oder ist zum Teil auch gänzlich untersagt. Unter Umständen ist für die Mitnahme von Arznei- und Betäubungsmitteln, auch für den eigenen Bedarf oder von lediglich geringen Mengen solcher Mittel, ein Nachweis über die konkreten Inhalts- bzw. Wirkstoffe erforderlich. Auch schriftliche Erklärungen des Hausarztes, die in manchen Fällen von einer Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden müssen, werden von einigen Ländern gefordert. Sollten Sie auf Ihrer Reise Arznei- oder Betäubungsmittel mit sich führen wollen oder müssen, informieren Sie uns bitte recht zeitnah darüber, ob Sie diese Medikamente mitnehmen dürfen oder ob Einfuhrbeschränkungen bestehen und welche besonderen Voraussetzungen oder Dokumente für die Einfuhr der Medikamente in die verschiedenen Reiseländer ggf. zu beachten sind. In jedem Fall sollten Medikamente immer in der Originalverpackung mitgenommen werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei den diplomatischen Vertretungen der jeweiligen Zielländer. Dringend benötigte Medikamente sind im Handgepäck mit zu führen.

Beförderung von Tieren

Tiere sind ausnahmslos von der Beförderung ausgeschlossen.

Belüftung

Unsere Fahrzeuge verfügen über eine Belüftungsanlage, die ca. 65 x pro Stunde die Luft im Fahrzeug komplett erneuert. Daher werden unsere Gäste permanent mit Frischluft versorgt. Wir empfehlen die Mitnahme von Kleidung gemäß dieser Ventilatoren.

Doppelzimmer zur Alleinbenutzung

In der Regel ist es nur möglich ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung zu buchen, wenn ein solches explizit angeboten wird, da Doppelzimmer mit einer Belegung von zwei Personen vorgesehen sind. Generell verfügen wir nur über ein begrenztes Einzelzimmerkontingent.

Fakultative (hinzu buchbare) Leistungen

Bitte beachten Sie, dass fakultative Ausflüge und Mahlzeiten in der Regel im Voraus buchbar sind. Bei fakultativ gebuchten Ausflügen und Zusatzleistungen, die vor Ort nicht in Anspruch genommen werden, erstatten wir Ihnen anteilmäßig eingesparte Aufwendungen.

Fiebermessung*

Vor Betreten des STEWA-Busses behalten wir uns eine kontaktlose Temperaturmessung vor.

Flugzeiten

Wir teilen Ihnen die Flugzeiten kurz vor Abreise mit, welche wir von der Airline erhalten. Es handelt sich immer um vorläufige Zeiten, welche sich auch kurzfristig vor Abreise seitens der Fluggesellschaft erneut ändern können.

Geschenkgutscheine

Um einen Geschenkgutschein zu erwerben, können Sie uns gerne anrufen. Wir senden Ihnen den Gutschein inkl. Rechnung per Post zu. Unter www.stewa.de/reiseservice/geschenkgutscheine.html können Sie unsere Geschenkgutscheine auch online bestellen.  

Sie können zwischen verschiedenen Onlinegutschein-Vorlagen wählen sowie diesen und die dazugehörige Rechnung sofort ausdrucken. Sobald der Rechnungsbetrag bei uns eingegangen ist, wird der Gutschein aktiviert. Bitte beachten Sie: Der Mindestbetrag beträgt € 10,-. Bitte tragen Sie nur ganzzahlige Eurobeträge ein (z. B. „100“, nicht jedoch „100,50“). STEWA-Bistrobus-Gutscheine können ebenfalls bei uns telefonisch oder persönlich, in unserem Reisebüro, erworben werden. Unsere Empfehlung, Gutscheine in kleiner Stückelung zu erwerben, da ein Restguthaben nicht ausgezahlt werden kann. Bitte beachten Sie, dass diese ausschließlich mit Vorlage des Originals anerkannt werden.

Gutscheineinlösung

Gerne können Sie Ihren Gutschein bei Ihrer Onlinebuchung gleich abziehen. Geben Sie dazu in der Buchungsmaske unter dem Reiter „Teilnehmer & Zuordnung“ die Gutscheinnummer in das Feld „Aktions-Code oder Gutschein-Nr.“ ein. Die Gutscheinnummer bitte ohne Buchstaben, den Aktions- und Einlösecode jedoch bitte mit Buchstaben eingeben. Auf Ihrem Gutschein befindet sich zusätzlich ein „Einlöse-Code“. Bitte tragen Sie diesen in das entsprechende Feld ein. Sollte auf dem Gutschein nur eine Gutscheinnummer und kein Einlöse-Code stehen, so ist dieser nur telefonisch oder per Mail bei uns einlösbar. Auf dem Reiter „Übersicht & Bestätigung“ können Sie den in Abzug gebrachten Gutscheinwert einsehen. Bitte beachten Sie, dass Aktionsgutscheine/Gewinngutscheine nicht miteinander kombinierbar sind.

Hotelname

Sollten Hotelname und -ort in der Ausschreibung nicht explizit genannt sein, erfahren Sie diese Daten erst bei Reiseantritt. 

Hygiene/COVID/Impf-und Testnachweis

Es gelten die jeweilig aktuell, behördlichen Hygieneregeln und die jeweiligen örtlichen Vorgaben an Ihrem Urlaubsort wie auch die Hygieneregeln des LBO/BDO. Ausführlich finden Sie diese auf unserer Internetseite.

https://stewa.de/reiseservice/reiseinformationen-coronavirus/

Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen, gesetzlich bedingten Bestimmungsänderungen kommen kann!

Kind

Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur im Bus befördert, wenn sie während der Busfahrt von einer erwachsenen Person begleitet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Beförderung Minderjähriger bei Flug- und Kreuzfahrten auf Anfrage!

Kinderermäßigung

Eine Kinderermäßigung ist möglich ab einem Reisepreis von € 150,- pro Person. Sie erhalten in der Regel 15% Ermäßigung für Kinder unter 12 Jahren. Das Kind darf am Tag des Reisebeginns noch nicht 12 Jahre alt sein. Die Angabe des Geburtsdatums zur Gewährung der Kinderermäßigung ist Pflicht. Bei jeweils 2 Vollzahlern im Doppelzimmer ist eine Kinderermäßigung möglich.

Bezahlung mit Kreditkarte

Bei Bezahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung Ihres Kontos automatisch zu den jeweiligen Terminen. Kreditkartenzahlungen mit Master- oder VisaCard sind entgeltfrei. Bei Bezahlung mit anderen Kreditkarten, wie z.B. American Express oder Diners-Club erheben wir ein Entgelt in Höhe von bis zu 3% des Gesamtreisepreises.

Mindestabstand* 

Im STEWA Reisezentrum, beim Ein- und Aussteigen ist derzeit ein Mindestabstand von 1,5m* zwischen den Personen einzuhalten.

Mindestteilnehmerzahl und Absagefrist

Entnehmen Sie der Ausschreibung der jeweiligen Reise.

Mobilität bzw. Reisebefinden

STEWA Touristik geht davon aus, dass Ihr Gesundheitszustand und Ihre Fitness die Teilnahme an Ihrer gebuchten Reise erlauben. Unsere Reisen sind nicht für mobilitätseingeschränkte Kunden geeignet. Falls Sie mit einem Handicap bzw. einer körperlichen Einschränkung reisen, so bitten wir um Ihr Verständnis, dass eine individuelle Betreuung durch das STEWA-Personal nicht möglich ist. Sollten Sie speziell benötigte Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl, Schlafapnoegerät etc. mitführen, muss dies als Sondergepäck direkt nach erfolgter Reisebuchung schriftlich angemeldet werden. Medikamente, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sind ebenfalls anmeldepflichtig. Bitte fordern Sie das hierfür vorgesehene Formular bei uns an. Ein korrektes und wahrheitsgemäßes Ausfüllen ist unerlässlich. Sondergepäck können wir nur nach vorheriger Anmeldung und erfolgter Bestätigung transportieren. Beatmungsgeräte mit Sauerstoffkartuschen sowie gefährliche, explosionsfähige und leicht entzündliche Stoffe, dürfen aus Sicherheitsgründen nicht befördert werden! (VO BOKraft § 15). Dringend benötigte Medikamente führen Sie bitte in Ihrem Handgepäck mit.

Mobilnummer

Es ist unerlässlich, bereits bei Buchung Ihre Mobil­nummer mit anzugeben. Nur so können wir gewährleisten, während der Reise, auch in dringenden Fällen, Abhilfe zu schaffen. Verschiedene Umstände können es erfordern, mit unseren Kunden Kontakt aufnehmen zu müssen. 

Mund- und Nasenschutz Tragepflicht*

Im STEWA Reisezentrum, beim Ein- und Ausstieg sowie während der Fahrt im Reisebus empfehlen wir eine FFP2-Maske zu tragen. Dies besondere bei Erkältungssymptomen. Bei einer Tragepflicht gilt diese ab dem 6. Lebensjahr. Auch hier gilt das verabschiedete Ampelsystem. Gesichtsschutzschilder sind nicht erlaubt.

Bitte beachten Sie, dass es jederzeit zu kurzfristigen, gesetzlich bedingten Bestimmungsänderungen kommen kann. Zusätzlich gelten die Hygienekonzepte und Reisebestimmungen des Auswärtigen Amts sowie der Leistungsträger Ihrer Wunschreise bzw. Ihrem Urlaubsland.

Namen des Busunternehmens

Die von STEWA Touristik veranstalteten Busreisen werden mit 20 eigenen Bistro-Bussen durchgeführt. Außerdem kooperieren wir mit über mehreren Subunternehmern. Diese werden von uns auf Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit überprüft.  

Nichtraucherbusse

STEWA Touristik GmbH besitzt ausschließlich Nichtraucher-Busse. Bitte beachten Sie, dass daher jedwede Art des Rauchens, inklusive des Dampfens von E-Zigaretten nicht gestattet ist.

Notrufnummer

Der STEWA-Notdienst ist 24 Stunden/7 Tage die Woche unter der Telefonnummer 06027-40972-366 für Sie im Notfall erreichbar.

Um einen Notfall handelt es sich zum Beispiel

  • bei einer Wartezeit auf den Bus von mindestens 15 Minuten
  • sollten Sie sich bei einem Ausflug verlaufen

Kein Notfall ist zum Beispiel

  • Vertauschtes Gepäck nach der Reise
  • liegengelassene Gegenstände im Bus nach der Reise

Reiseanmeldung - Was wird bei Buchung benötigt?

  • Namen aller Reisenden, wie in Ihrem Ausweis angegeben
  • Geburtsdaten aller Reisenden
  • Adressdaten
  • Email-Adresse
  • Handy/Mobil-Nummer
  • Impfstatus
  • Reisepass-/Personal-Ausweis-Daten
  • Zustiegsort, z.B. Wohnungstürabholung
  • Versicherungshinweis

Reiseeinschränkungen von werdenden Müttern und Säuglingen

Aus Sicherheitsgründen und durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord des STEWA-Bistro-Busses sind werdende Mütter, die sich bei Reiseantritt ab der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden sowie Säuglinge unter 6 Monaten von der Reise ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass unsere Busse lediglich mit Beckengurten ausgestattet sind. Daher kann eine ordnungsgemäße Sicherung von Kindersitzen nicht gewährleistet werden.

Reiseschutz (Reiserücktritts-Versicherung)

Bitte beachten Sie, dass die in diesem Katalog genannten Reisepreise keine Reiserücktritts-Versicherung (RRV) bzw. Reiseabbruch-& COVID- Versicherung enthalten. Sollten Sie vor Reiseantritt von Ihrer Reise zurücktreten, entstehen Rücktrittskosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss des speziellen Reiseschutzes der ERGO/EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG. Er beinhaltet neben der Rücktritts-Versicherung (RRV) einen umfassenden Reiseschutz mit Notruf-Service rund um die Uhr. Pandemiebedingte Stornierungen sind nicht versichert.

Reiseunterlagen

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, sollten Ihnen die erforderlichen Reiseunterlagen nicht bis 5 Tage vor Reiseantritt vorliegen.

Sitzplatzwunsch, Sitzplatzänderung und Sitzplatzzuteilung

Wir nehmen gerne Sitzplatzwünsche entgegen, weisen Sie jedoch darauf hin, dass kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz erfolgen kann. Durch Änderungen des Bustyps bzw. einer Zusammenlegung zweier Gruppen oder Reisen können sich Sitzplätze ändern. Bitte beachten Sie, dass Stornierungen aufgrund von Sitzplatzänderungen nicht kostenfrei möglich sind. Bei Buchung ist es unerlässlich, bei körperlichen Beeinträchtigungen oder einer bestimmten Größe diese als Wunsch anzugeben (z.B. unbedingt Gangplatz oder bestimmte Seite im Bus, Körpergröße 1,98m).

Toilette in den Bussen

Jeder Bus verfügt über eine Bustoilette. Grundsätzlich ist die Bustoilette jederzeit nutzbar. Bitte beachten Sie, dass die Bustoi­letten mit Chemikalien versetzt sind und somit nur an bestimmten Entsorgungsstellen entleert werden dürfen. Um die Nutzung während der gesamten Reise gewährleisten zu können und auch der Umwelt zuliebe, bitten wir Sie, die Bustoilette nur in dringenden Fällen zu nutzen. Für die Toiletten-Nutzung an den Raststätten danken wir Ihnen. Der Fahrer wird in der Regel alle zwei bis vier Stunden eine Pause einlegen.

Unverbindliche Anfragen von Karten und Zimmern/Kabinen

Unverbindliche Anfragen können wir nicht bearbeiten. 

Zustiegsänderungen

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Änderung des vertraglich vereinbarten Zustiegsortes. Soweit für uns möglich, entsprechen wir dem Wunsch nach Zustiegsänderung. Wir behalten uns vor, für diese Umbuchung eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Siehe dazu AGB’s Ziffer 9.

*Bei einer Änderung der gesetzlichen Hygienemaßnahmen behalten wir uns jegliche Anpassung dieser Angaben vor.